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Zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist es grundsätzlich zulässig, in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist gerechtfertigt, um den Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts Rechnung zu tragen, und Kosten für Zustellung/Abholung, Haftungsbefreiung, Zusatzfahrer sowie eine Anhängerkupplung sind als Zusatzleistungen dem Grunde und der Höhe nach ersatzfähig. Internetangebote stellen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen zugänglichen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist; der Anspruch ist um 10 % ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen, sofern kein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |