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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Beträge, die sie zum Ausgleich der Haftung der Beklagten erbracht hat. Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die ihm auferlegte Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt hat. Eine solche arglistige Verletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Unfallflucht nach § 142 StGB erfüllt und damit die Obliegenheit verletzt, alles zur Aufklärung des Tatbestandes, das heißt des Versicherungsfalles, dienlich sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |