Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr v. 12.04.2011: Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden: Abzug von Wertverbesserung, UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten und Nutzungsausfall.




Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (Urteil vom 12.04.2011 - 23 C 1193/11) hat entschieden:

   Bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden ist der Geschädigte grundsätzlich auf den ortsüblichen Werklohn freier Werkstätten zu verweisen, es sei denn, er weist nach, dass sein Fahrzeug regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gepflegt wurde. Weiterhin sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung eine Wertverbesserung, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten abzusetzen, wenn deren Anfall nicht konkret nachgewiesen wird. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist bei fiktiver Abrechnung nur zu erstatten, wenn der Nutzungsausfall tatsächlich angefallen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
und
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 284,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagten ihrerseits als Gesamtschuldner zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird bis zum 21.03.2012 auf 1.162,92 € und ab dem 22.03.2012 auf 948,89 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 24.3.2011 gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner restliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG auf Zahlung von 284,00 €.

Er hatte nicht ohne weiteres Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, wie sie in einer BMW-Vertragswerkstatt anfielen. Die Schädigerin schuldete ihm den für dieses Fahrzeug ortsüblichen Werklohn. Dieser im Normalfall unter Einbeziehung der freien Werkstätten zu ermittelnde ortsübliche Werklohn ist geringer als der der Vertragswerkstätten. Spätestens vor der Klageerhebung hätte der Kläger deutlich machen müssen, dass sein Fahrzeug des Baujahres 2001 auch schon vor dem Unfall einigermaßen regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gepflegt und repariert wurde, um deutlich zu machen, dass bei seinem Fahrzeug die Reparatur in einer Fachwerkstatt sachgerecht ist. Da der Kläger die nötigen Belege erst im Zuge des Rechtsstreits beigebracht hat, fallen ihm die Kosten des Rechtsstreits insoweit zur Last, als die Parteien diesen in Höhe von 214,13 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Weiter muss der Kläger nach dem eingehenden Gutachten des Sachverständigen Ingo Ruhland von der DEKRA Duisburg vom 30.3.2011 sich eine Wertverbesserung in Höhe von 400,00 € anrechnen lassen. Im Rahmen der Schadenskalkulation kann dieser Gesichtspunkt nicht übergangen werden.

Abzusetzen sind weiter im Rahmen der vorgenommenen fiktiven Abrechnung UPE-Aufschläge in Höhe von 36,19 €. Es steht nicht fest, ob im Zuge einer Schadensbehebung diese Zuschläge berechnet werden. Es ist auch nicht gerichtsbekannt, dass die für den Kläger in Betracht kommenden BMW-Werkstätten UPE-Aufschläge berechnen. Dass Ersatzteile greifbar sind oder in der Regel binnen 24 Stunden verfügbar sind, dürfte bei der Inanspruchnahme einer Vertragswerkstatt vorausgesetzt werden.

Desgleichen sind die kalkulierten Verbringungskosten von 123,60 € abzusetzen. Diese fallen nur an, wenn die wegen der Karosseriearbeiten in Anspruch genommene Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann fiktiv nicht berücksichtigt werden.

Wegen der beanspruchten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 105,00 € tritt das erkennende Gericht der herrschenden Auffassung bei, wonach ein Nutzungsausfall nur zu erstatten ist, wenn er tatsächlich angefallen ist. Der fiktiv Abrechnende ist nicht besser zu stellen, als derjenige, der die Reparatur an Tagen ausführen lässt, an denen er den Wagen nicht benötigt.

Zieht man die Nettoposten von 214,13 €, 400,00 €, 36,19 €, 123,60 € und 105,00 € von den geltend gemachten 1.162,92 € ab, verbleibt ein Anspruch auf Zahlung restlicher 284,00 €.

Der geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgung ist nicht durchsetzbar, nachdem der zugesprochene Anspruch deutlich von dem geltend gemachten abweicht.

Zinsen können nur als Rechtshängigkeitszinsen beansprucht werden, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_muelheimanderruhr/j2011/23_C_1193_11urteil20110412.html - DE:AGMH:2011:0412.23C1193.11.00

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