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Bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden ist der Geschädigte grundsätzlich auf den ortsüblichen Werklohn freier Werkstätten zu verweisen, es sei denn, er weist nach, dass sein Fahrzeug regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gepflegt wurde. Weiterhin sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung eine Wertverbesserung, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten abzusetzen, wenn deren Anfall nicht konkret nachgewiesen wird. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist bei fiktiver Abrechnung nur zu erstatten, wenn der Nutzungsausfall tatsächlich angefallen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |