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Ein Schmerzensgeldanspruch wegen eines Schockschadens steht einem Stiefvater nicht zu, da er nicht zum geschützten Personenkreis der nahen Angehörigen zählt. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehe im Ausland geschlossen und in Deutschland nicht anerkannt ist und die Stieftochter nicht adoptiert wurde. Eine Bestimmung des ersatzberechtigten Personenkreises allein nach örtlicher und emotionaler Verbundenheit ist nicht zutreffend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |