Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Langenfeld v. 04.04.2011: Mindestalkoholkonzentration für § 24c StVG in der Probezeit




Das Amtsgericht Langenfeld (Urteil vom 04.04.2011 - 20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11) Hw.) hat entschieden:

   Ein Atemalkoholtest von 0,06 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille, reicht nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG zu erfüllen. Vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol im Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Alkohol im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Alkohol


Tenor:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

Gründe:


Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am tt.mm.yyyy um hh.mm Uhr in X, Z-straße als Führer und Halter des Kleinkraftrades, Fabrikat Yamaha, amtliches Kennzeichen abc, in der Probezeit nach § 2a StVG die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten zu haben, § 24c Abs.1, 2 StVG.

Diese dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Denn der hier allein maßgebliche, auf der Polizeiwache in X mit einem geeichten Gerät Dräger 7110 durchgeführte Atemalkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0,06 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille. Dieser Wert reicht jedoch nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille

(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Auflage, § 24c StVG, Rdz. 11). Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG freizusprechen.

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