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Einfache, alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße von 80 Euro), sind nach den in § 14 RVG genannten Maßstäben im unteren Bereich des Bemessungsrahmens einzuordnen (vgl. LG München, JurBüro 2008, 249; Göhler, OWiG, Anm. 41 vor § 105 OWiG). (Leitsätze des Gerichts) |