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Die Formulierung "Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht" ist als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass ein Wohnmobil fahrbereit und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, kann sich jedoch aus der Formulierung "Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand" ergeben. Ein solcher Gewährleistungsausschluss gilt dann nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (Verkehrssicherheit), auch wenn das Fahrzeug nachträglich als "Bastlerfahrzeug" bezeichnet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |