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Die Voraussetzungen für eine schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme des Beklagten aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG sind nicht gegeben, wenn die eigentliche Unfallursache ungeklärt bleibt und nicht mit der gemäß § 286 ZPO notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Unfall auf den Gebrauch eines unbekannt gebliebenen Kraftfahrzeuges zurückzuführen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |