Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 28.02.2011: Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 28.02.2011 - 2 O 160/09) hat entschieden:

   Das Gericht geht in Würdigung der Umstände des Streitfalls davon aus, dass die Beschädigungen des Fahrzeugs der Klägerin auf ein manipuliertes Unfallgeschehen zurückzuführen sind, das mit dem Willen der Klägerin stattgefunden hat. Etwaige Eingriffe in die Substanz des Pkw sind daher wegen Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt und lösen keine Schadensersatzpflichten aus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu voll-

streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht in Würdigung der Umstände des Streitfalls davon aus, dass die Beschädigungen des Fahrzeugs der Klägerin, soweit der Betrieb des bei der Erstbeklagten versicherten Fahrzeugs überhaupt als ursächlich in Betracht kommt, auf ein manipuliertes Unfallgeschehen, das mit dem Willen der Klägerin stattgefunden hat, zurückzuführen ist. Etwaige Eingriffe in die Substanz des Pkw XX sind daher wegen Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt und lösen keine Schadensersatzpflichten aus.

Es liegt eine Vielzahl an Gesichtspunkten vor, die jedenfalls in ihrem Zusammentreffen zu der durchgreifenden Überzeugung eines vom Willen der Klägerin getragenen Schadensereignisses führen, mögen auch einzelne dieser Gesichtspunkte isoliert betrachtet noch unverdächtig erscheinen können.

Insoweit ist Folgendes auszuführen:

1.

Das vermeintliche Unfallgeschehen ereignete sich zur Nachtzeit, dies in einer von einer Hauptverkehrsstraße abzweigenden (Einbahn-)Straße. Angesichts dieser Umstände war mit der Anwesenheit unabhängiger Unfallzeugen mit lediglich geringer Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Der streitige Unfallhergang war, was die Gefahr des Erleidens von Verletzungen betrifft, risikoarm. In dem Fahrzeug der Klägerin befand sich kein Insasse. Das vom Zweitbeklagten bei seiner Vernehmung als Partei bekundete Fahrmanöver, bei dem er mit leichter Schrägstellung gegen den Pkw XX gefahren sein will und im Verlaufe dessen er an dem Pkw der Klägerin "quasi parallel entlang" gefahren sei, ließ ebenfalls keine erheblichen Gefahren erwarten.

Obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin und des Zweitbeklagten die Schuldfrage hinsichtlich der Entstehung des vermeintlichen Unfalls eindeutig erscheint, ist die Polizei zwecks Fertigung einer Unfallmitteilung zum Unfallort gerufen worden.

Bei dem vermeintlichen Schädigerfahrzeug handelte es sich nach den Bekundungen des Zweitbeklagten mit Rücksicht um den Fahrzeugtyp, das Baujahr 1994 und die Laufleistung von etwa 136.000 km um ein zum Zeitpunkt des fraglichen Unfalls recht geringwertiges Auto.

Demgegenüber handelt es sich bei dem Fahrzeug der Geschädigten um ein hoch- wertiges Modell mit einem ausweislich des überreichten Schadensgutachtens vom 27.02.2009 (Anlage K3 der Klageschrift = Bl. 11 ff. GA) beträchtlichen Wiederbeschaffungswert von 13.000,00 €.

Beide beteiligten Fahrzeuge haben nicht für eine Besichtigung im beschädigten Zustand zur Verfügung gestanden. Das Fahrzeug der Klägerin befindet sich nach behaupteter Instandsetzung im Ausland, der Pkw des Zweitbeklagten ist recht kurz nach dem Unfalltag, etwa zwei bis drei Monate später, veräußert worden.

Die vorstehend im Einzelnen aufgeführten Umstände sind jeweils ihrer Art nach häufig bei manipulierten Unfallgeschehen zu beobachten. Das gleichzeitige Zusammentreffen bereits dieser Umstände spricht erheblich für die Annahme eines manipulierten Geschehens.

2.

Die durchgreifende Überzeugung von einer Unfallmanipulation gewinnt das Gericht jedenfalls deshalb, weil ergänzend zu den vorstehend genannten Umständen nach den anschaulichen, nachvollziehbaren und in jeder Hinsicht überzeugenden Aus- führungen des Sachverständigen S mehrere der streitgegenständlichen Beschädigungen, hinsichtlich welcher die Klägerin Schadensersatz begehrt, aus Gründen mangelnder Kompatibilität nicht dem behaupteten Unfallhergang sowie dem Betrieb des bei der Erstbeklagten in Haftpflicht versicherten Fahrzeugs zugeordnet werden können - dazu nachstehend zu a. - und die angebliche Entstehung des Unfalls beim Anlegen durchschnittlicher Fahrfähigkeiten schlechterdings nicht nach- vollziehbar erscheint - dazu nachstehend zu b. -.

a.

Den Ausführungen des Sachverständigen folgend, sind die bogenförmig nach vorn ansteigenden Verkratzungen auf dem Obergurt des rechten Seitenteiles des Heckstoßfängers und der Stoßleiste des Stoßfängers am Pkw der Klägerin einem Anstoß des Pkw Ff des Zweitbeklagten nicht zuzuordnen. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich an dem vermeintlichen Schädigerfahrzeug kein Bauteil befinde, dass in der Lage wäre, einerseits mehrere verhältnismäßig dünne Kratzspuren mit ansteigender Tendenz zu erzeugen, andererseits aber horizontal verlaufende Kratzspuren abzuzeichnen.

Soweit die Klägerin hierzu vorgebracht hat, es sei davon auszugehen, dass das angefahrene Fahrzeug zunächst eine Nickbewegung im Moment des Erstkontakts gemacht habe, mit Rücksicht auf die Dynamik des Geschehens sei sodann eine Änderung der Höhenlage eingetreten, hat der Sachverständige sich hiermit auseinandergesetzt und überzeugend ausgeführt, dass und weshalb dieses Vorbringen nicht plausibel sei. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kraftaustausch zwischen den Fahrzeugen nicht für eine Nickbewegung, sondern allenfalls für ein Rollen des Fahrzeuges um die Längsachse und ein Kippen der Karosserie in Richtung der stoßabgewandten Seite sorge. Dass hierdurch bedingte Anheben der rechten Fahrzeugseite lasse allenfalls nach unten abfallende, mithin nicht nach oben ansteigende, Schürfspuren erwarten. Hieran hat der Sachverständige auch bei seiner Anhörung keinen Zweifel gelassen.

Auch der Bruch des rechten Frontstoßfängers des Fahrzeugs der Klägerin ist nicht mit einem Kontakt mit dem Pkw Ff des Zweitbeklagten zu erklären. Der Ausbruch der Unterkante des Stoßfängers unmittelbar vor dem rechten Vorderrad erfordert einen unmittelbaren Kraftangriff in dieser Höhe. Jedoch lassen sich keine Kratzspuren aus einer intensiven Berührung mit dem Pkw Ff ermitteln. Soweit die Klägerin, wie im Tatbestand dargelegt, von einer Vorschädigung des Stoßfängers spricht, vermag auch diese den Abbruch des Bauteils nicht zu erklären. Mit dem Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass der Pkw Ff an der Bruchstelle, der Unterkante des Kunststoffbauteiles, keine Kräfte eingebracht haben kann. Im Falle einer solchen Vorschädigung des Stoßfängers, die ein Ausbrechen des Bauteils - bereits bei äußerst geringen Kräften - auch ohne erkennbare Kontaktspuren erlaubt hätte, würde schon unabhängig von dem fraglichen Unfallereignis von einer Erneuerungsbedürftigkeit des Stoßfängers auszugehen sein. Ein darüber hinaus- gehender Schaden hätte also durch den Betrieb des Pkw des Zweitbeklagten nicht mehr hervorgerufen werden können.

Ferner ist mit den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die längliche Einbeulung an der hinteren rechten Seitenwand des Pkw der Klägerin zwischen der Rückleuchte und dem Stoßfänger nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen ist. Dies greift auch die Klägerin nicht an. Soweit sei behauptet, hinsichtlich dieses Schadensbildes zu keinem Zeitpunkt Schadensersatz verlangt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit ihrem ursprünglichen Klagevorbringen gemäß der Klageschrift vom 29.05.2009 ihr Fahrzeug ohne jeglichen Hinweis auf Ausnahmen als vor dem fraglichen Unfall "auf der rechten Seite unbeschädigt" (vgl. Seite 3 der Klageschrift = Bl. 3 GA) bezeichnet hatte und, wie auch der Sachverständige S zutreffend ausgeführt hat, die von der Klägerin zunächst vorgelegte Kalkulation des Kfz-Sachverständigen Ll vom 27.02.2009 den in Rede stehenden Schaden aufgenommen hat. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Kalkulation vom 27.02.2009 die Position Seitenwand hinten rechts instandsetzen mit 24 Arbeitswerten enthält (vgl. Bl. 14 GA), während die neue Kalkulation vom 19.07.2010 lediglich die Instandsetzung des Kniestücks der Seitenwand rechts mit 12 Arbeitswerten (Bl. 161 GA) enthält.

Zudem bestehen, auch mit Rücksicht auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, erhebliche Zweifel daran, dass die Schäden an den beiden rechten Türen dem hier streitigen Geschehen zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem Bereich, in dem die bereits im schriftlichen Gutachten beschriebene horizontal verlaufende Spur am stärksten ist, eine Beule nicht zu erkennen ist.

b.

Zu den dargelegten Inkompatibilitäten kommt auch die Unplausibilität des fraglichen Unfallherganges hinzu. Auch hier vermag das Gericht sich den in jeder Hinsicht über- zeugen Ausführungen des Sachverständigen S anzuschließen.

Ausgehend von dem Text der Unfallmitteilung der Polizei, nach dem das Fahrzeug der Klägerin etwa 15 Meter von der Ddd Straße entfernt abgeparkt gewesen sein soll, müsste das von der Klägerin behauptete und vom Zweitbeklagten im Rahmen seiner Vernehmung bekundete Abbiegemanöver des Pkw Ff und die dazu erforderliche Kurvenfahrt längst abgeschlossen gewesen sein, als es zum Kontakt mit dem Auto der Klägerin gekommen sein soll. Dies gilt umso mehr, wenn man das weitere Vorbringen der Klägerin zu Grunde legt, ihr Fahrzeug sei nicht vor, sondern hinter der Zufahrt, nämlich vor dem "Plus"-Markt abgestellt gewesen (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 18.06.2010 = Bl. 151 GA und Fotos Bl. 128 GA), wie auch der Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt hat. Auch mit einem möglichen Keilriemenriss, wie ihn der Zweitbeklagte berichtet hat, und einem hiermit verbundenen Ausfall der Servolenkung ist der fragliche Hergang nicht plausibel zu erklären. Der Sachverständige S hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner mündlichen Anhörung keinen Zweifel daran gelassen, dass der Ausfall der Servounterstützung der Lenkung selbst bei einem in Kurvenfahrt befindlichen Fahr- zeug nicht zu einer Veränderung des Lenkwinkels führe. Zudem kommt es bei einer Kurvenfahrt nach leichtem Kontakt recht rasch zum Trennen der Fahrzeuge, dies wegen der bogenförmigen Bewegungslinie. Eine länger anhaltende Kontaktphase erscheint aus technischer Sicht nur möglich, wenn der Lenkeinschlag während der Berührung kontinuierlich reduziert, mithin das Lenkrad nach links in Richtung des parkenden Pkw gedreht wird, um den Kontakt aufrechtzuerhalten. Eine leichte Lenkbewegung nach rechts hätte die Fahrzeuge sofort wieder voneinander getrennt. Dies hätte dem Fahrer des Schädigerfahrzeugs nach den Ausführungen des Sachverständigen unschwer möglich sein müssen, zumal der Ausfall der Servolenkung nicht dazu führt, dass dem Führer des Fahrzeugs das Lenkrad "aus der Hand geschlagen" wird.

Nach alledem ist schließlich auch die Behauptung der Klägerin, weder sie noch ihre Tochter hätten den Zweitbeklagten vor dem streitigen Geschehen persönlich gekannt, unerheblich. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, würde hiermit die gewonnene Überzeugung eines manipulierten Unfallgeschehens nicht auszuräumen sein. Insbesondere ist auch bei Unterstellung dieser Behauptung der Klägerin als zutreffend nicht auszuschließen, dass der Zweitbeklagte durch eine dritte Person gewonnen worden ist, an der Unfallmanipulation mitzuwirken. Dies bedarf keiner näheren Erörterung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 23.01.2011: 7.765,20 EUR

seit dem 24.01.2011: 4.625,03 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2011/2_O_160_09urteil20110228.html - DE:LGW:2011:0228.2O160.09.00

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