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Das Gericht geht in Würdigung der Umstände des Streitfalls davon aus, dass die Beschädigungen des Fahrzeugs der Klägerin auf ein manipuliertes Unfallgeschehen zurückzuführen sind, das mit dem Willen der Klägerin stattgefunden hat. Etwaige Eingriffe in die Substanz des Pkw sind daher wegen Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt und lösen keine Schadensersatzpflichten aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |