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Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlass, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Maßstäben für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots infolge möglicherweise verfahrensfehlerhafter Blutentnahme zu überprüfen oder fortzuentwickeln. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Ein Beweisverwertungsverbot stellt eine Ausnahme dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |