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Ein Gelenkbusfahrer darf einen Abbiegevorgang mit gefährlichem Ausschwenken des Nachläufers nicht fortsetzen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gegenverkehr seine Stillstandsposition beibehält. Der Gegenverkehr muss seinerseits bei erkennbarem Raumbedarf des Busses auf seinen Durchfahrtvorrang verzichten, wenn die Gefahr eines Ausschwenkens des Nachläufers besteht. Eine Haftungsquotierung von 60 % zu 40 % zum Nachteil des Gegenverkehrs kann angemessen sein, wenn dessen Verschuldensanteil überwiegt, aber die Betriebsgefahr des Busses wegen der weiten Ausschwenkung deutlich erhöht war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |