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Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen. Hierfür muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die Werkstatt mühelos erreichbar ist. Ist dies der Fall, kann der Geschädigte nur die Instandsetzungskosten in Ansatz bringen, die bei einer Reparatur in einer freien Fachwerkstatt entstanden wären, es sei denn, er kann die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der benannten Werkstatt darlegen (z.B. Fahrzeug jünger als drei Jahre oder regelmäßig markengebunden gewartet). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |