Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 21.02.2011: Zum weit überwiegenden Mitverschulden bei Sturz über Bodenwelle auf einem Weg in schlechtem Allgemeinzustand




Das Landgericht Essen (Urteil vom 21.02.2011 - 4 O 356/10) hat entschieden:

   Einem Verkehrsteilnehmer ist ein weit überwiegendes Mitverschulden am Sturz über eine Bodenwelle anzulasten, wenn er seine Fahrweise nicht an die Straßengegebenheiten eines insgesamt in schlechtem Allgemeinzustand befindlichen Weges anpasst und das Sichtfahrgebot missachtet. Der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, insbesondere wenn mit derartigen Bodenwellen zu rechnen war und keine Warnpflicht bestand.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Einzig denkbare Anspruchsgrundlage wäre § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Bodenwelle, über die Frau F. stürzte, war nach den Schilderungen der Klägerin wohl eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, so dass auch eine Pflichtverletzung der Beklagten vorlag. Denn der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastenträger, hier also die Beklagte für den M., hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Ob diese Sorgfaltspflichtverletzung schuldhaft erfolgte, hat das Gericht nicht weiter geprüft. Jedenfalls ist nämlich Frau F., deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss, ein weit überwiegendes Mitverschulden am Unfall anzulasten. Sie hätte ihre Fahrweise an die Straßengegebenheiten des M. anpassen müssen. Insbesondere hatte sie das Sichtfahrgebot einzuhalten. Wäre sie dementsprechend gefahren, hätte sie die Bodenwelle frühzeitig erkennen und sich hierauf einstellen können. Zwar ließ sich die Bodenwelle aufgrund ihrer Breite nicht umfahren, Frau F. hätte allerdings ihre Fahrt verlangsamen oder ggfls. anhalten und die Bodenwelle zu Fuß überqueren können. Die Klägerin hat hierzu zwar behauptet, dass die Bodenwelle für Frau F. schwer erkennbar war, hierzu jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Lichtbilder Bl. 27 d. A. entweder die Unfallstelle genau oder jedenfalls eine Stelle kurz vor oder nach der Unfallstelle wiedergeben. Auf diesen Lichtbildern ist erkennbar, dass der M. sich in einem insgesamt relativ schlechten Allgemeinzustand befand. Zudem ist zu sehen, dass es sich um einen Weg handelt, der lediglich von Anwohnern mit motorisierten Fahrzeugen befahren wird, dies ergibt sich auch in Verbindung mit Stadtplänen der Stadt S.. Der Weg ist an der Unfallstelle jedoch gut einsehbar und fast gerade. Er verläuft zudem nicht im Walde, sodass Schattenfall die Sicht der Frau F. kaum beeinträchtigt haben kann. Aufgrund der sonstigen Straßenverhältnisse des M. musste sie zudem mit dem Auftreten von Bodenwellen rechnen, zumal der Weg an der Unfallstelle am Wald entlangführte und deswegen die Gefahr von Bodenwellen durch Baumwurzeln nahelag. Sie hätte daher ihre Fahrt dieser Verkehrssituation entsprechend einrichten können und müssen. Grundsätzlich muss nämlich der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, MDR 2009, 1391).

Dieser Beurteilung steht die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung nicht entgegen. Im Gegenteil spricht beispielsweise das OLG Celle (NJW-RR 2007, 972) beispielsweise davon, dass ein offenkundig schlechter Straßenzustand in der Regel "vor sich selbst warne". Dies entlaste den Straßenbaulastenträger dann allerdings nicht, wenn es sich um extreme Gefahrenstellen auf der Straße handele, wie beispielsweise ein 20 cm tiefes Schlagloch. Bei der streitgegenständlichen Bodenwelle handelt es sich indes nicht um einen extremen Ausreißer im sonstigen Straßenzustand des M.. Aus dem gleichen Grunde lässt sich die Rechtsprechung des LG Aachen (Versicherung Vers R1990, 102) nicht übertragen, da in jenem Fall ein Sturz in einer scharfkantigen tiefen Mulde von einer Tiefe von 12 bis 13 cm streitgegenständlich war. Die Beklagte musste zudem nicht vor den Bodenwellen warnen (so OLG Hamm NZV 1996, 494), da die Bodenwelle auf dem M. für diesen Weg und an dieser Stelle nicht ungewöhnlich war und mit derartigen Bodenwellen zu rechnen war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2011/4_O_356_10_Urteil_20110221.html - DE:LGE:2011:0221.4O356.10.00

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