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Einem Verkehrsteilnehmer ist ein weit überwiegendes Mitverschulden am Sturz über eine Bodenwelle anzulasten, wenn er seine Fahrweise nicht an die Straßengegebenheiten eines insgesamt in schlechtem Allgemeinzustand befindlichen Weges anpasst und das Sichtfahrgebot missachtet. Der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, insbesondere wenn mit derartigen Bodenwellen zu rechnen war und keine Warnpflicht bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |