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Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen; er ist insbesondere gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen und Vergleichsangebote einzuholen, auch im ländlichen Bereich. Wer leichtfertig mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot umgeht, muss es sich gefallen lassen, dass ein überteuertes Entgelt schadensrechtlich nicht erstattungsfähig ist. Für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO können der Schwacke-Mietpreisspiegel oder die Fraunhofer-Liste als geeignete Grundlage dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |