Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kleve v. 18.02.2011: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten und Schadensschätzung mittels Fraunhofer-Liste




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 18.02.2011 - 5 S 128/10) hat entschieden:

   Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen; er ist insbesondere gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen und Vergleichsangebote einzuholen, auch im ländlichen Bereich. Wer leichtfertig mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot umgeht, muss es sich gefallen lassen, dass ein überteuertes Entgelt schadensrechtlich nicht erstattungsfähig ist. Für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO können der Schwacke-Mietpreisspiegel oder die Fraunhofer-Liste als geeignete Grundlage dienen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 11.10.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Denn sie hat jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Beträge gegen die Beklagte.Grundsätzlich ergibt sich der Anspruch des geschädigten Eigentümers auf Schadensersatz aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I BGB, 115 I Ziffer 1.) VVG, 1 PflVG, 249 I, II BGB. Danach hat er einen Anspruch auf Zahlung des Geldbetrages, der erforderlich ist, um ihn nach dem Unfall schadlos zu stellen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, sofern das eigene Fahrzeug - wie hier - nicht mehr fahrbereit ist. Die "Erforderlichkeit" der Kosten ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch und daher von dem Geschädigten darzulegen und im Streitfalle zu beweisen (vgl BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 - mit weiteren Nachweisen; ebenso BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07; ebenso BGH, Urteil vom 04.04.2006 aaO).Es ist damit Sache des Geschädigten, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass ihm in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Er ist insbesondere gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09). In der Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen (BGH aaO). Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07).Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass der von der Klägerin aufgemachten Berechnung nicht gefolgt werden kann. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich bei einem Mietpreis von annähernd 140 € je Tag für ein Fahrzeug der Golf-Klasse für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten die Frage nach einem günstigeren Tarif geradezu aufdrängen musste. Unstreitig hat der Zedent keine Vergleichsangebote eingeholt. Das Vertragsformular (Bl 32 dA), das in zwei unterschiedlichen Handschriften ausgefüllt worden ist, lässt sogar darauf schließen, dass der Geschädigte überhaupt nicht nach den Preisen für das Mietfahrzeug gefragt hat. Diese Preise sind dem äußeren Anschein nach erst später - möglicherweise bei der Rückgabe des Fahrzeugs - in das Vertragsformular eingetragen worden. Wer derart leichtfertig mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot umgeht, muss es sich gefallen lassen, dass ein überteuertes Entgelt schadensrechtlich nicht erstattungsfähig ist.Nach Auffassung der Kammer steht heute bei der gebotenen typisierenden Schadensschätzung mit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zur Verfügung. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt die ZPO nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der BGH lässt dabei sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Fraunhofer- Liste ausdrücklich zu (Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08).Vorliegend ergibt sich aus dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts, dass im Bereich des Postleitzahlbezirks 47 ein Fahrzeug aus der Klasse 5 bereits zu einem Wochenpreis von 189,-- € anmietbar gewesen wäre. Der Mittelwert beläuft sich auf 310,64 €. Für den Zeitraum von zwei Wochen errechnet sich daraus ein Betrag in Höhe von 621,28 €. Dieser Betrag ist um einen Aufschlag von 20 Prozent (= 124,26 €) zu erhöhen, da der Geschädigte berechtigt ist, eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung in Anspruch zu nehmen (vgl dazu BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - NJW 2006, 260, 361 mwN). Abzuziehen ist dagegen ein Wert von 10 Prozent (= 62,13 €) wegen ersparter eigener Aufwendungen. Im Ergebnis errechnet sich damit ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 683,41 €. Die Beklagte hatte vorgerichtlich aber bereits 700 € gezahlt.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.Gründe, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.108,70

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2011/5_S_128_10_Urteil_20110218.html - DE:LGKLE:2011:0218.5S128.10.00

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