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Im Planfeststellungsverfahren für eine Straßenbahnverlängerung sind Prognosen nur dann lediglich eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar, wenn sie Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen sind. Tatsachenvortrag der Parteien, auch soweit er Prognosen enthält, ist hingegen ohne Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |