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1. Die Beweislast für eine unvollständige Ablieferung des Gutes liegt nach der CMR beim Anspruchsteller. 2. Art. 30 CMR begründet keine Beweislastumkehr zu Lasten des Frachtführers im Falle eines bei Ablieferung auf dem Frachtbrief einseitig vom Empfänger vermerkten Vorbehalts. 3. Erst recht tritt eine solche Beweislastumkehr nicht allein deshalb ein, weil der Frachtführer keine reine Ablieferungsquittung vorzulegen vermag. (Leitsätze des Gerichts) |