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Ein Schädiger bzw. dessen Versicherung kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen. Mühelos erreichbar sind dabei nur Reparaturmöglichkeiten, die sich in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten befinden. Ein Verweis auf eine Alternativwerkstatt ist zudem nur beachtlich, wenn dem Geschädigten die problemlose Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit der Instandsetzung bereits vorprozessual mitgeteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |