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Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbar Zahlung verlangen. (Leitsätze des Gerichts) |