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Landgericht Arnsberg v. 02.12.2010: Direktklage gegen Insolvenzverwalter bei Haftpflichtanspruch: Erforderlichkeit der vorherigen Feststellung des Anspruchs




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 02.12.2010 - 8 O 167/09) hat entschieden:

   Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbar Zahlung verlangen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits und die der Streithelferin entstandenen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 56.192,13 €.

Gründe:


Die Klage ist unzulässig, sodass sie ohne Rücksicht auf die Frage der Begründetheit durch "Prozessurteil" als unzulässig abzuweisen ist.

Die seitens der Klägerin ursprünglich gegen die Insolvenzschuldnerin erhobene Klage richtet sich mit Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.11.2009 gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter, dem dieser Schriftsatz spätestens am 30.11.2009 zugegangen ist. Insoweit ist auf Antrag der Klägerin das Passivrubrum geändert worden, wobei es um einen (zulässigen) Parteiwechsel auf Beklagtenseite handelte. Da eine Einwilligung der ursprünglichen Beklagten (der Insolvenzschuldnerin) nicht erforderlich war und aus Sicht der Kammer Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO gegeben war, hat die Kammer dem Antrag der Klägerseite entsprochen.

Die Klage ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung fehlt. Denn die Klägerin kann einen Zahlungstitel auf einfacherem Wege erlangen, und zwar durch - nach § 87 InsO vorrangige - Anmeldung zur Insolvenztabelle (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, vor § 253, Rdnr. 18b).

Zur Frage der Zulässigkeit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 110 VVG berufen. Nach dieser Vorschrift kann ein Dritter, hier die Klägerin, wegen des ihr gegen den Versicherungsnehmer, hier die Insolvenzschuldnerin, zustehenden Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Nach der von der Klägerin mehrfach zitierten Entscheidung des BGH zur Vorgängernorm § 157 VVG a. F. kann ein Geschädigter sein Recht auf abgesonderte Befriedung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen (BGH VersR 89, 730). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 106 VVG (§ 154 VVG a.F.) festgestellt worden ist, weil dieser durch die Regelung im VVG keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlangt.

Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 110 VVG überhaupt zu Gunsten der Klägerin zum Tragen kommt.

§ 110 VVG ist eine Vorschrift, die Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung betrifft. Das folgt aus der systematischen Stellung in Teil 2 Kapitel 1 des VVG. Der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin geschlossene Versicherungsvertrag ist dagegen als "Transportversicherung" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist für die Einordnung einer Versicherung als Transportversicherung i.S.d. § 130 VVG jedoch nicht maßgeblich (vgl. Koller in Prölls/Martin, VVG, § 130, Rdnr 1), so dass eine Transporthaftpflichtversicherung keine Transportversicherung in diesem Sinne ist (zur Kasuistik vgl Koller a.a.O, Rdnr. 9). Im konkreten Fall ist die Einordnung daher nach dem versicherten Risiko vorzunehmen.

Nach dem von der Streithelferin vorgelegten Versicherungsvertrag ist zwar die verkehrsvertragliche Haftung als Frachtführer gemäß §§ 407 ff HGB versichert, allerdings sind dort unter Zif. 1.4 diebstahlgefährdete Produkte - wie vorliegend Notebooks - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung gegen Diebstahl ausgenommen, so dass es im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch zweifelhaft erscheint, den Vertrag im Verhältnis zur Klägerin als Haftpflichtversicherung einzuordnen und § 110 VVG zur Anwendung kommen zu lassen, auch wenn es sich dabei primär um eine materiell-rechtliche Frage handelt.

Selbst wenn § 110 VVG zur Anwendung käme, wäre es erforderlich, dass die Klägerin vor Erhebung einer Zahlungsklage die Feststellung des Anspruchs gegen den Versicherer betreibt.

Mit Urteil vom 17.03.2004 (VersR 2004, 634) hat der BGH zu § 157 VVG a. F. entschieden, dass Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer - wie beim Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers - ist, dass ein solcher Haftpflichtanspruch festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen, entsprechendes lässt sich auch der Kommentierung von Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 110 Rdnr. 5 entnehmen, der zudem auf Entscheidungen des KG Berlin (VersR 2007, 349) und OLG Nürnberg (VersR 2008, 813) verweist; in beiden obergerichtlichen Entscheidungen wird für eine direkte Inanspruchnahme vorausgesetzt, dass der Schadenersatzanspruch des Geschädigten festgestellt und fällig ist. Dafür spricht auch eine Entscheidung des BGH vom 07.07.1993 (r+s 1993, S. 370). Danach kann ein Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners nach Feststellung dieses Anspruchs unmittelbar Zahlung verlangen; in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt war der Anspruch unstreitig zur Tabelle festgestellt worden.

Die Annahme, dass der Geschädigte vor einer direkten Zahlungsklage zunächst die Feststellung seines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter betreiben muss, wird - soweit ersichtlich - auch im Schrifttum geteilt (vgl. Münzel, NZI 2007, S. 441; Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage 2010, § 42 Absonderung, Rdnr. 67; Anmerkung zu OLG Nürnberg, VersR 2008, 813; in einem Aufsatz kommt Thume (VersR 2006, 1318) im Hinblick auf § 154 VVG a.F. ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Schadensersatzpflicht des Insolvenzschuldners zuerst festgestellt werden muss).

Die gegen diese Rechtsauffassung der Kammer vorgetragenen Bedenken der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. Die Klägerin nimmt den beklagten Insolvenzverwalter unmittelbar auf Zahlung, und gerade nicht auf Feststellung des Anspruchs zur Tabelle in Anspruch. Damit verlangt sie nicht eine abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch, die durch § 110 VVG ermöglicht wird, sondern unmittelbar einen Zahlungstitel gegen den Insolvenzverwalter. Dass eine abgesonderte Befriedigung ermöglicht wird, ändert nichts daran, dass gleichwohl die Vorschriften der Insolvenzordnung als besondere Verfahrensordnung mit dem dort vorgesehenen Prüfungsverfahren anzuwenden sind, und zwar unabhängig von der Frage der Befriedigung der Forderung. Dafür spricht schließlich, dass bei der Haftpflichtversicherung stets zwischen dem Haftpflichtverhältnis und dem Deckungsverhältnis unterschieden wird, und - unabhängig von der Frage der Befriedigung - zuerst die Rechtsbeziehungen im Haftpflichtverhältnis zu klären sind, hier also im Wege der Feststellung zur Insolvenztabelle.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101, 709 ZPO.

Der Streitwert beläuft sich auf 56.192,13 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2010/8_O_167_09urteil20101202.html - DE:LGAR:2010:1202.8O167.09.00

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