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Ein Fahrgast, der sich während der Straßenbahnbeförderung nicht festen Halt verschafft und dadurch einen Sturz verursacht, haftet schuldhaft für die daraus resultierenden Schäden, insbesondere wenn ein anderer Fahrgast bei dem Versuch, den Sturz abzuwenden, verletzt wird. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner hat der schuldhaft handelnde Fahrgast allein für die Folgen seines Sturzes einzustehen, wenn kein mitwirkendes Verschulden des Straßenbahnunternehmens ersichtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |