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Das Beweismaß für den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung gemäß § 286 ZPO erfordert keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit. Steht eine unfallbedingte Körperverletzung fest, so ist die Frage weiterer Körperschäden eine der haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO, bei der bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit genügt. Allein eine geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung schließt die Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus; vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |