Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 25.11.2010: Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei temporärem Haltverbot und der Beweiswürdigung zur Aufstellung der Schilder




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 25.11.2010 - 20 K 4533/10) hat entschieden:

   Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei einem Verstoß gegen ein temporäres Haltverbot setzt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verletzung der geschriebenen Rechtsordnung voraus. Die Aufstellung der Haltverbotsschilder kann durch Zeugenaussagen und schriftliche Unterlagen als erwiesen angesehen werden, selbst wenn der Betroffene die Schilder nicht bemerkt hat. Eine Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug den Zweck des Haltverbots (hier: Filmarbeiten) behindert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Zeugen - Zeugenbeweis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO).

Die Gebührenpflicht des Klägers beruht auf § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr.1, 59 VwVG NRW. Hiernach werden vom Ordnungspflichtigen für das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hängt von der Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Abschleppmaßnahme ab, die hier keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Voraussetzung für ein Eingreifen der Ordnungsbehörde nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung.

Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr 62 (Zeichen 283: absolutes Halteverbot) abgestellt. Der Aspekt, dass auf dem Zusatzschild noch eine frühere Beschriftung sichtbar war ("...außer Kraft") führt nicht zur Unwirksamkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung. Denn es war im Hinblick auf die schon sehr schwache Farbgebung dieser Schriftteile ohne weiteres erkennbar, dass es sich um einen nicht mehr aktuellen Hinweis handelte.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass - wie vom Beklagten vorgetragen - die Haltverbotsschilder am Vormittag des 14.04.2010 aufgestellt worden sind. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Nach den vom der Firma D. C. GmbH vorgelegten Unterlagen sind die Haltverbotsschilder im fraglichen Bereich am Mittwoch, den 14.04.2010 um 9.30 Uhr von den Monteuren B. und K1. aufgestellt worden. Der Zeuge B. konnte sich in der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr konkret an die Aufstellung der fraglichen Schilder erinnern. Im Hinblick darauf, dass eine derartige Tätigkeit zu seinen routinemäßigen Aufgaben in der genannten Firma gehört, erscheint dies auch nicht erstaunlich. Der Zeuge B. hat jedoch angegeben, dass die entsprechende Bestätigung/ Auflistung auf Blatt 29 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte 1 ) von ihm unterzeichnet und auch die dort aufgeführten Kennzeichen von ihm eingetragen worden sind. Dazu hat er erläutert, dass die Aufstellung der Schilder und die Erfassung der Kennzeichen der zu diesem Zeitpunkt dort abgestellten Fahrzeuge im Rahmen eines Arbeitsganges erfolge. Er fahre insoweit mit einem Kleintransporter mit den Schildern zu den entsprechenden Stellen und nehme dabei auch die Kennzeichen der dort abgestellten Fahrzeuge auf. Der Umstand, dass in der fraglichen Liste unter "Landmannplatz" keine Kennzeichen eingetragen sind (die Straßenbezeichnung war unzutreffend, weil es keinen Landmannplatz sondern nur eine Landmannstraße gibt) hat sich dahingehend aufgeklärt, dass offenbar unter "Lenauplatz" auch im fraglichen Bereich abgestellte Fahrzeuge mit eingetragen worden sind. Denn dort ist u.a. ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen K - 00 0000 eingetragen, das sich nach den am 18.04.2010 gefertigten Fotos immer noch im fraglichen Bereich in der Landmannstraße befand. Der Zeuge hat vor diesem Hintergrund auch bekundet, er sei sich sicher, dass die Schilder von ihm am 14.04.2010 aufgestellt worden seien. Normalerweise komme es zu einer weiteren Aufstellung von Schildern nur, wenn Nachbesserungsaufträge eingereicht würden; daran könne er sich für den fraglichen Bereich aber konkret nicht erinnern. Des Weiteren hat er erklärt, dass er bei seinem Chef nachfragen würde, wenn er die Schilder an einem bestimmten Tag aufstellen solle, seine Auftragsunterlagen aber einen anderen Tag auswiesen. Die gesamten Angaben des Zeugen ergeben in Verbindung mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen ein stimmiges Bild. In Bezug auf die Erläuterung der Arbeitsabläufe und der von ihm unterschriebenen Unterlage erschienen die Angaben des Zeugen überzeugend und glaubhaft.

Auf der anderen Seite hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger und der Zeuge N. subjektiv überzeugt sind, dass am Nachmittag des 14.04.2010, als das Fahrzeug des Klägers dort abgestellt wurde, noch keine Haltverbotsschilder aufgestellt waren. Es gibt jedoch letztlich keine Fakten, die diese Überzeugung objektiv stützen. Für den Zeugen N. gab es keinen Anlass, gezielt nach etwaigen Haltverbotsschilder Ausschau zu halten. Vielmehr geht der Zeuge "nur" davon aus, dass er entsprechende Schilder wahrgenommen hätte, wenn sie dort bereits aufgestellt gewesen wären. Eine verlässliche und gezielte Wahrnehmung in dieser Richtung war beim Zeugen jedoch nicht vorhanden.

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf den Kläger. Dieser hat nicht gezielt nach entsprechenden mobilen Verbotsschilder Ausschau gehalten. Vielmehr ist zu berücksichtigten, dass er sein Fahrzeug an einer Stelle abstellte, wo grundsätzlich das Parken erlaubt war. Vor diesem Hintergrund bestand für ihn kein Anlass, sich bewusst mit der Frage einer eventuellen Verbotsbeschilderung zu beschäftigen.

Der Umstand, dass in der Landmannstraße insgesamt fünf Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt waren und abgeschleppt werden mussten bzw. ein Abschleppwagen zumindest bestellt worden ist, und des Weiteren auch in der Eichendorffstraße zwei Fahrzeuge abgeschleppt worden sind, lässt demgegenüber nicht den Rückschluss zu, dass entsprechende Haltverbotsschilder nicht rechtzeitig aufgestellt worden waren. Denn auf der anderen Seite fällt auf, dass keiner der anderen Betroffenen Anlass gesehen hat, dagegen zu Klage zu erheben. Hinreichend fundierte Schlussfolgerungen lassen sich aus diesem Sachverhalt in Bezug auf die Aufstellung der hier maßgeblichen Haltverbotsschilder nicht ableiten.

Daher geht das Gericht aufgrund der genannten Gesamtumstände davon aus, dass die Haltverbotsschilder am Vormittag des 14.04.2010 bereits aufgestellt worden sind, der Kläger und der Zeuge N. diese jedoch am Nachmittag desselben Tages nicht bemerkt haben.

Mit der weiteren Frage, inwieweit ein Verkehrsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen Abschleppvorgang rechtfertigt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im

Beschluss vom 18.02.2003 -3 B 149/01-, NJW 2002, S. 2122

befasst. Danach rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Auf der anderen Seite könne aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, stellt sich die Abschleppmaßnahmen als verhältnismäßig dar. Denn das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers behinderte die Filmarbeiten, zu deren Durchführung das Haltverbot angeordnet worden war.

Auch ansonsten bestehen gegen die Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Bedenken, da die Höhe der entstanden Kosten nicht außer Verhältnis zu der bezweckten Gefahrenabwehr steht. Die Höhe der Verwaltungsgebühr als solche ist ebenfalls nicht zu beanstanden, der Kläger hat in soweit auch keine Einwendungen erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/20_K_4533_10urteil20101125.html - DE:VGK:2010:1125.20K4533.10.00

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