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Grundsätzlich muss der Schädiger/dessen Haftpflichtversicherer den Nachweis führen, dass ein manipulierter Unfall vorliegt und die Beschädigung des Fahrzeugs auf einer Einwilligung des Klägers beruhte. Angesichts der Schwierigkeit, eine Verabredung eines Unfalls zu beweisen, ist eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, ausreichend für die tatrichterliche Überzeugungsbildung. Es genügt eine Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |