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Eine Abweichung der tatsächlichen Motorleistung eines Sportwagens von der vertraglich vereinbarten Leistung um 8,09 % bis 11 % stellt eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Eine Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung ist gemäß § 440 Satz 1 BGB wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung entbehrlich, wenn drei Nachbesserungsversuche erfolglos blieben. Eine unklare AGB-Klausel zur Unterrichtungspflicht des Verkäufers über Mangelbeseitigungsversuche bei anderen Betrieben geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |