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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen. Die Ergebnisse eines Gutachtens sind auch unabhängig davon verwertbar, dass für die Entnahme der Blutprobe eine richterliche Anordnung nicht vorlag, weil in ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren strafprozessuale Grundsätze nicht ausschlaggebend sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |