Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 12.11.2010: Zur Unwirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an Mietwagenunternehmen nach dem RDG




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.11.2010 - 27 C 2611/10) hat entschieden:

   Die Abtretung einer Schadensersatzforderung an ein Mietwagenunternehmen ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs.1, 3, 5 Abs.1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB unwirksam, wenn das Mietwagenunternehmen die Forderung der unfallgeschädigten Kunden einzieht, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Eine solche Tätigkeit stellt keine eigene Angelegenheit des Mietwagenunternehmens dar und ist auch nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG erlaubt, da sie eine qualifizierte Rechtsdienstleistung erfordert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung
und
Abtretung des Ersatzanspruchs / Forderungsübergang


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2010

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, weil sie nicht Inhaberin der Schadensersatzforderung ist. Die Abtretung des Anspruchs ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs.1, 3, 5 Abs.1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB unwirksam.

Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Gemäß § 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Klägerin hat hier keine eigene, sondern eine fremde Angelegenheit betrieben.

Eine eigene Angelegenheit liegt nur vor, wenn es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH NJW 2006, 1726). Hier ist nicht von der Klägerin dargelegt worden, dass sie ernsthaft versucht hätte, die Forderung gegenüber ihrem Vertragspartner geltend zu machen, etwa den Herrn P gemahnt hätte.

Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung erforderte eine konkrete Prüfung des Einzelfalls, wie die vorliegende Klage anschaulich zeigt. Die Klägerin versucht nicht einmal, ihren eigenen "Normaltarif" durchzusetzen, sondern beschränkt sich auf die Tarife der Schwacke-Liste. Zu dieser Beschränkung konnte sie nur nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangen.

Die Tätigkeit ist auch nicht als Nebenleistung i.S.d. § 5 RDG erlaubt. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs.1 S.2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Gericht schließt sich insoweit der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart an. Die qualifizierte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung hinsichtlich der im Streit stehenden Erforderlichkeit der abgerechneten Tarife kann unter Würdigung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der konkreten Rechtsdienstleistung nur von einem Rechtskundigen erwartet werden. Der Bundesgerichtshof hat allein seit dem Jahr 2005 ca. 30 höchstrichterliche Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten getroffen. Ausweislich der Entscheidungsgründe waren selbst Berufungsgerichte nicht imstande, die sehr differenzierten höchstrichterlichen Grundsätze auf die jeweils zur Entscheidung stehenden Sachverhalte anzuwenden. Eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Interesse der Rechtsuchenden kann daher von einem Mietwagenunternehmen als bloße Nebenleistung unter Würdigung des Berufs- und Tätigkeitsbildes nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet werden (AG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2010, Az.: 44 C 128/10, zitiert bei www.juris.de, m.w.N.).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs.1 ZPO und §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

III.

Streitwert: 824,23 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2010/27_C_2611_10urteil20101112.html - DE:AGD:2010:1112.27C2611.10.00

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