|
Die Abtretung einer Schadensersatzforderung an ein Mietwagenunternehmen ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs.1, 3, 5 Abs.1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB unwirksam, wenn das Mietwagenunternehmen die Forderung der unfallgeschädigten Kunden einzieht, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Eine solche Tätigkeit stellt keine eigene Angelegenheit des Mietwagenunternehmens dar und ist auch nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG erlaubt, da sie eine qualifizierte Rechtsdienstleistung erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |