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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis des konkreten Unfallgeschehens ist nicht geeignet, wenn keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen der Sachverständige zuverlässige Rückschlüsse ziehen könnte. Allein eine mögliche Bestätigung der Plausibilität der Unfallschilderung reicht zum Nachweis eines Unfalls beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht aus. Die fehlende Aufklärbarkeit des Geschehens geht zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |