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Die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers gemäß § 10 Abs. 5 AKB zur Schadensregulierung ist grundsätzlich nicht beschränkt und gibt ihm die Befugnis, die Regulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen. Eine Pflichtverletzung des Versicherers liegt nur bei einer völlig unsachgemäßen Schadensregulierung vor, wenn die Ansprüche des Unfallgegners eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei unaufklärbaren Unfallhergängen ist eine Regulierung zu 50 % nicht ermessensfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |