Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 10.11.2010: Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei der Schadensregulierung und dem Ermessen bei unaufklärbarem Unfallhergang




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.11.2010 - 38 C 7609/10) hat entschieden:

   Die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers gemäß § 10 Abs. 5 AKB zur Schadensregulierung ist grundsätzlich nicht beschränkt und gibt ihm die Befugnis, die Regulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen. Eine Pflichtverletzung des Versicherers liegt nur bei einer völlig unsachgemäßen Schadensregulierung vor, wenn die Ansprüche des Unfallgegners eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei unaufklärbaren Unfallhergängen ist eine Regulierung zu 50 % nicht ermessensfehlerhaft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 06.10.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

Grundsätzlich ist die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers gemäß § 10 Abs. 5 AKB, im Namen der versicherten Person alle ihm im Rahmen der Schadensregulierung zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, nicht beschränkt. Diese Vollmacht gibt dem Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer kein Regulierungsverbot auferlegen. Die Pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Bevor der Versicherer im Einzelfall an den geschädigten Dritten zahlt, wird er die Sach- und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen. Im Allgemeinen wird er nur dann zahlen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zahlung nach der Sach- und Rechtslage geboten ist. Ob der Versicherer freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen (grundlegend BGH, Urteil vom 20. November 1980, Az.: IVa ZR 25/80 in VersR 1981, 180 ff.) Der Versicherer verletzt die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen. Die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen der Versicherungsnehmer, denn es handelt sich um eine ihm günstige - weil anspruchsbegründende - Tatsache ( LG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2009, 22 S 160/09). In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Bezüglich des Unfallhergangs lagen zum Zeitpunkt der Regulierungsentscheidungen zwei abweichende Sachverhaltsschilderungen vor. Unterstellt, die Behauptungen des Unfallgegners zum Unfallhergang wären zutreffend, so läge ein Verkehrsverstoß des Klägers jedenfalls gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO vor, welcher zu einer Haftung des Klägers gemäß § 7 StVG führen würde. Es war der Beklagten auch nicht möglich, einfach zu beweisen, dass die Unfallschilderung des Unfallgegners - wie es der Kläger behauptet - unzutreffend ist. Insoweit stehen der Aussage der Ehefrau des Klägers zum Unfallhergang im Prozess vor dem Amtsgericht Hannover die angekündigten Aussagen des Fahrers des Wohnmobils und der Beifahrerin entgegen. Es lag bereits eine schriftliche Unfallschilderung der Beifahrerin des Wohnmobils vor, die die Version des Unfallgegners bestätigte. Hiernach war aufgrund der Zeugenaussagen der Unfall nicht aufklärbar, geschweige denn ohne weiteres nachweisbar, dass dem Unfallgegner kein Anspruch zusteht. Zur Aufklärung des Unfallhergangs wäre vielmehr die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Dies allerdings stellt sich in Hinblick auf die relativ geringe Schadenssumme insgesamt 536,13 € als unwirtschaftlich dar. Dass die Beklagte unter diesen Voraussetzungen in die Regulierung eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger mag sich dabei vor Augen führen, dass auch er selbst in dem Rechtsstreit um seinen eigenen Schadensersatzanspruch, den er mit 712,05 € beziffert, aus ökonomischen Gründen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat und das Gericht sich allein anhand der Zeugenaussagen nicht in der Lage sah, den Unfallhergang aufzuklären. Aus welchem Grund die Beklagte nun bei demselben Schadensfall mit noch geringeren Ansprüchen sich nicht von denselben ökonomischen Erwägungen leiten lassen dürfen soll wie sie offenbar der Kläger wegen seiner eigenen Ansprüche vorgenommen hat, erschließt sich nicht.

Soweit der Kläger im übrigen die Höhe der Regulierung angreift, so liegt auch hierin keine Pflichtverletzung der Beklagten. Das zugrundeliegende Abrechnungsschreiben vom 5.3.2010 war dem Kläger bekannt; er selbst hat es zur Akte gereicht, so dass ihm auch bekannt ist, wie sich der von der Gegenseite geltend gemachten Schadensbetrag der Höhe nach zusammensetzt. Ebensowenig ist die Entscheidung, eine Quote von 50 % zu regulieren, ermessensfehlerhaft. Hierbei handelt es sich um die gängige Quote bei unaufklärbaren Unfallhergängen. Eine erhöhte Betriebsgefahr des Wohnmobils hätte sich - den Unfallhergang nach der Schilderung des Unfallgegners einmal unterstellt - nicht auf den konkreten Unfallhergang ausgewirkt. Denn wenn der Kläger auf das Wohnmobil aufgefahren sein sollte, hat sich hierdurch eine erhöhte Betriebsgefahr des Wohnmobils nicht ausgewirkt.

Davon abgesehen liegt auch ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht vor. Denn entgegen der im Schreiben vom 5.3.2010 aufgezeigten Möglichkeit hat der Kläger den Schaden nicht zurückgekauft. Hätte er dies getan, so wäre eine Rückstufung unterblieben, der Schaden hätte sich auf den Ausgleichsbetrag von 268,07 € beschränkt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 1.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2010/38_C_7609_10urteil20101110.html - DE:AGD:2010:1110.38C7609.10.00

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