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Ein Urteil in Bußgeldsachen kann wegen fehlender Ausführungen zur inneren Tatseite keinen Bestand haben. Eine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage fehlt insbesondere, wenn die Schuldform (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht eindeutig festgestellt ist. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |