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Die Verkehrssicherungspflicht eines Sportvereins umfasst den Schutz der auf einer angrenzenden Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Sportplatzes. Diese Pflicht wird schuldhaft verletzt, wenn der Ballfangzaun Durchgangsöffnungen aufweist, durch die ein Ball auf die Straße gelangen und einen Verkehrsunfall verursachen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |