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Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens trägt. Erst wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstrittigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen wäre, könnte er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Eine lediglich kosmetische Behebung und nicht fachgerechte Reparatur eines Vorschadens reicht nicht aus; von einem gewerblichen Autovermieter können substantiierte widerspruchsfreie Angaben sowie die Vorlage geeigneter Belege erwartet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |