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Ein Schaden ist bei dem Betrieb eines Kfz entstanden, wenn er durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht ist und sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben; eine Berührung bzw. Kollision der Fahrzeuge ist dabei nicht erforderlich, es genügt, dass der Geschädigte in dem anderen Fahrzeug aufgrund der besonderen Situation eine Gefahr sehen durfte, die eine Abwehr- oder Ausweichreaktion rechtfertigte. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden besteht. Ein Antrag auf Verurteilung zur Freistellung muss die Forderung so genau bezeichnen, dass der Beklagte notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Drittgläubigers angehalten werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |