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Der Betreiber einer Autowaschanlage trifft die Obhutspflicht, die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren. Diese Pflicht ist verletzt, wenn die Sicherheitsvorkehrungen der Waschanlage jedenfalls temporär nicht funktionierten und ein Unfall dadurch entstehen konnte, dass ein Fehler der Anlage vorlag, auch wenn die Anlage grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |