|
- Ein Verzug des Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen tritt nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige ein. - Bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise ist dem getroffenen Kfz-Eigentümer (sog. "Geschädigten") ohne Rücksicht darauf, wie etwaige "Sonderkonditionen" kalkulatorisch zustande kommen, nur der bei qualifizierten Werkstätten ohne Rücksicht auf Markenbindung oder freie Unternehmen anfallende Reparaturaufwandpreis zu erstatten - entgegen BGH Urteil vom 13.07.2010, V ZR 259/09. (Leitsätze des Gerichts) |