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Der Kfz-Haftpflichtversicherung steht ein Rückgriffsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu, wenn dieser eine versicherungsvertragliche Obliegenheit zumindest fahrlässig verletzt hat. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die bei einem Blutalkoholgehalt von 1,99 Promille unstreitig vorliegt, ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der Nachweis einer Schuldunfähigkeit bei Fahrtantritt ist nicht hinreichend dargetan, wenn der Beklagte kurz nach dem Unfall ansprechbar war, Angaben zum Geschehen machen konnte und das Fahrzeug zuvor über mehrere Kilometer unfallfrei steuerte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |