Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 07.10.2010: Zur grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung bei Trunkenheit am Steuer (1,99 Promille) und fehlendem Nachweis der Schuldunfähigkeit.




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 07.10.2010 - 9 S 259/09) hat entschieden:

   Der Kfz-Haftpflichtversicherung steht ein Rückgriffsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu, wenn dieser eine versicherungsvertragliche Obliegenheit zumindest fahrlässig verletzt hat. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die bei einem Blutalkoholgehalt von 1,99 Promille unstreitig vorliegt, ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der Nachweis einer Schuldunfähigkeit bei Fahrtantritt ist nicht hinreichend dargetan, wenn der Beklagte kurz nach dem Unfall ansprechbar war, Angaben zum Geschehen machen konnte und das Fahrzeug zuvor über mehrere Kilometer unfallfrei steuerte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol im Verkehrsrecht
und
Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.07.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer in vollem Umfang anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von 5.000,00 Euro an die Klägerin verurteilt. Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens ist nicht geboten.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein sich aus § 2 b Abs. 2 S. 1 e), S. 2 AKB in der zum Unfallzeitpunkt zwischen den Parteien vereinbarten Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung ergebender Rückgriffsanspruch in Höhe von 5.000,00 Euro zu. Der Beklagte hat die vorgenannte Obliegenheit zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft verletzt, so dass die Klägerin in Höhe von 5.000,00 Euro im Verhältnis zum Beklagten von ihrer Leistungspflicht frei und zur Rückforderung des insoweit unstreitig an die geschädigten Fahrzeugeigentümer gezahlten Betrages berechtigt ist.

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die hier unstreitig angesichts des um 3.38 Uhr festgestellten Blutalkoholgehaltes von 1,99 Promille bei Fahrtantritt und zum Unfallzeitpunkt vorlag, ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Das Fahren eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in einem solchen Zustand an das Steuer eines Kfz setzt, handelt grob fahrlässig (OLG Köln, r + s 1994, 329).

Dass der Beklagte bei Fahrtantritt wegen des Alkoholgenusses nicht zurechnungsfähig gewesen und daher wegen § 827 S. 1 BGB nicht schuldhaft gegen die versicherungsvertragliche Obliegenheit, nicht alkoholisiert fahruntüchtig ein Fahrzeug zu fahren, verstoßen hätte, ist vorliegend selbst bei Berücksichtigung des vom Amtsgericht als verspätet zurückgewiesenen Vortrags im Schriftsatz vom 18.06.2009 bezüglich der einzelnen Feststellungen des die Blutprobe entnehmenden Arztes, den der Beklagte im Berufungsverfahren wiederholt, nicht hinreichend dargetan (OLG Köln a.a.O.). Denn angesichts der unstreitigen Tatsachen, dass der Beklagte bei der Befragung durch die Polizei gegen 2.40 Uhr zwar im Bewusstsein verworren, aber doch insoweit ansprechbar und zu klarem Denken imstande war, als er einräumte, selbst gefahren zu sein, zuvor Alkohol zu sich genommen zu haben und, was von maßgeblicher Bedeutung ist, auch angab, den Alkohol bei einem Kumpel in Z1 konsumiert zu haben, wobei noch hinzukommt, dass der Beklagte in der Lage gewesen war, das Fahrzeug über mehrere Kilometer von dem Ortsteil Z1 bis zum Ortsteil Ssss zunächst unfallfrei zu steuern, reichen die weiteren Umstände, dass der Beklagte bei den Polizeibeamten einen angetrunkenen, stark alkoholisierten Eindruck machte, von ihnen "nicht richtig" ansprechbar war und dass der Arzt etwa eine Stunde später schwankenden Gang und unsichere plötzlich Kehrtwendung, unsichere Finger-Finger- und Finger-Nase-Prüfungen, verwaschene Sprache, benommenes Bewusstsein, verworrenen Denkablauf, distanzloses Verhalten und eine stumpfe Stimmung festgestellt haben soll, nicht aus, um schlüssige Anknüpfungstatsachen für die vom Beklagten behauptete Schuldunfähigkeit bei Fahrtantritt darzulegen. Dass der Beklagte bezüglich der Zeugin von "einem Kumpel" gesprochen hat, worunter gemeinhin eine männliche Person verstanden wird, ist ohne Bedeutung, weil der Bekundung der Zeugin, man habe des öfteren gemeinsam getrunken, der Beklagte sei nur ein sehr, sehr guter Freund, mehr nicht, zu entnehmen ist, dass für ihn bei der Zeugin weniger deren weibliches Geschlecht und mehr deren Eigenschaft als Zechkumpan im Vordergrund stand. Es kann dahinstehen, ob die von dem blutentnehmenden Arzt mindestens 80 Minuten nach Fahrtantritt getroffenen Feststellungen ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten für diesen späteren Zeitpunkt beinhalten. Jedenfalls reichen sie angesichts der zutreffenden und situationsbezogenen Angaben des Beklagten gegenüber der Polizei etwa 15 Minuten nach dem Unfall und der Tatsache, dass er imstande gewesen war, das Fahrzeug bis zur Unfallstelle zur Nachtzeit über mehrere Kilometer unfallfrei zu führen, nicht aus, um ausreichende Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit auch schon bei Fahrtantritt zu liefern. Denn diese Umstände sprechen gegen eine ins Gewicht fallende Störung der Wahrnehmungsfähigkeit und gegen die behauptete Zurechnungsunfähigkeit des Beklagten, so dass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wahrnehmungs- und Schuldunfähigkeit die notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlen, was zulasten des Beklagten geht, der die Vermutung des § 6 Abs. 1 VVG a.F. zu widerlegen hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1547).

Dies festzustellen fehlt der Kammer auch nicht die nötige Sachkunde. Soweit sich der Beklagte auf den Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 04.12.2007 (3 U 99/07) beruft, ist dessen Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Zum einen lag dort eine auf einer Kombinationswirkung von Alkohol und Medikamenteneinnahme beruhende absolute Fahruntüchtigkeit vor, zum anderen konnte dort nicht ausgeschlossen werden, dass der betreffende Fahrer dort - anders als der Beklagte hier - unmittelbar nach dem Unfall keine Angaben zum Geschehen gemacht hatte.

Auch die weiteren, vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen sprechen nicht gegen die Schuldhaftigkeit der Obliegenheitsverletzung. Dass der Beklagte in der Wohnung der Zeugin Vorkehrungen getroffen hätte, die eine nachfolgende Benutzung seines Kfz erschwert hätten, wie etwa eine Aushändigen der Fahrzeugschlüssel an die Zeugin oder ein anderweitiges Wegschließen der Schlüssel, hat die Zeugin nicht bestätigt. Auch dass der Beklagte auf keinen Fall vorgehabt hätte, in der Nacht noch sein Kfz zu benutzen, und auf jeden Fall bei der Zeugin hätte nächtigen wollen, lässt sich nicht sicher feststellen. Die Zeugin hat insoweit nur bekundet, der Beklagte habe nicht gewollt, dass sie schlafen gegangen sei, er habe noch weiter aufbleiben wollen, er sitze meist die ganze Nacht; diese Bekundungen sprechen eher gegen als für die Absicht des Beklagten, in der Wohnung der Zeugin zu schlafen, vielmehr kommt insoweit eher der Wunsch des Beklagten zum Ausdruck, die Nacht noch nicht enden zu lassen. Insoweit hat die Zeugin auch die weitere Frage, ob der Beklagte bei früheren Treffen schon einmal alkoholisiert Auto gefahren sei, nur dahin beantworten, sie könne sich nicht daran erinnern.

Demzufolge ergibt sich, dass der Beklagte eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung vor Fahrtantritt begangen hat, so dass der Klägerin nach der fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrages ein Regressanspruch in Höhe von 5.000,00 Euro gegen den Beklagten zusteht. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert: 5.000,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2010/9_S_259_09urteil20101007.html - DE:LGW:2010:1007.9S259.09.00

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