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Ein Unfall, der sich beim Entladen eines LKW durch einen Gabelstapler ereignet, fällt unter den Begriff des "Betriebs" des LKW gemäß § 7 Abs. 1 StVG, auch wenn der Gabelstapler sich vom LKW löst, um die Abfahrt zu beginnen. Die StVO findet auch auf Privatflächen Anwendung, wenn diese konkludent für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind. Der LKW-Fahrer haftet gemäß § 18 StVG, da er den Entladevorgang hätte beaufsichtigen müssen; eine Mithaftung des Geschädigten kann bei Einfahren in eine unklare Verkehrslage bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |