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Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 PBefG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die fachliche Eignung der für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht mehr gewährleistet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |