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1. Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 II BGB auf eine günstigere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigter keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. 2. Legt der Unfallschädiger ein Prüfgutachten eines unabhängigen Sachverständigen hinsichtlich einer günstigeren und vom Qualitätsstandard gleichwertigen Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt vor, ist dieses Gutachten in der Regel eine ausreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. (Leitsätze des Gerichts) |