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Die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt derzeit bei etwa 1.300,- €. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt. Ein Integritätszuschlag von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert ist nur bei fachgerechter Reparatur, mindestens sechsmonatiger Weiternutzung des Fahrzeugs und wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit der Reparatur möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |