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Das OLG Köln bestätigt die gleichgewichtige Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, wenn ein Einfahrender gegen § 10 StVO verstößt, indem er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschließt, und der Herannahende gegen § 1 Abs. 2 StVO verstößt, indem er das einfahrende Gespann trotz ausreichender Sichtbarkeit nicht rechtzeitig erkennt und den Zusammenstoß vermeiden kann. Ein erheblicher Sorgfaltspflichtverstoß des Herannahenden kann trotz der aus § 10 StVO resultierenden Pflicht zur höchsten Sorgfalt dazu führen, dass die Verschuldens- und Verursachungsbeiträge als gleichgewichtig anzusehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |