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Eine Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Sachverständigenhonorar ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, da der Sachverständige ein eigenes Geschäft wahrnimmt. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall richtet sich nach dem erforderlichen und zweckmäßigen Aufwand; eine Honorarvereinbarung ist unerheblich, wenn sie deutlich überhöht ist. Während das Grundhonorar sich an den BVSK-Tabellen orientieren kann, müssen Nebenkosten wie Fotokosten, Schreibkosten und Telekommunikations- und Portokosten an üblichen, nicht überhöhten Sätzen ausgerichtet sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |