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Ein Unfall auf einer Heimfahrt von einer auswärtigen Montagestelle, die das Unternehmen durch die Bereitstellung eines Fahrzeugs und die Weisung zur Absprache unter den Mitarbeitern organisatorisch gestaltet, ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg. In einem solchen Fall verbleibt es bei der grundsätzlichen Haftungsprivilegierung des Unternehmens nach § 104 Abs. 1 SGB VII und des Arbeitskollegen nach § 105 Abs. 1 SGB VII. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |