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Ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 4 I StVO (Auffahren) kommt nicht in Betracht, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug bereits beim Abbiegen oder in Schrägstellung befand. Ebenso wenig greift ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 I 1, 4 StVO (Linksabbiegen), wenn ein typischer Sachverhalt nicht feststeht oder voll bewiesen ist. In solchen Fällen kann eine Haftungsverteilung von 50 % : 50 % angemessen sein, wenn keine Partei ein unfallursächliches Verschulden der Gegenseite nachweisen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |