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Ein Geschädigter ist zur Anmietung eines Unfallersatzwagens berechtigt, auch wenn er über einen eigenen Fuhrpark verfügt, sofern die vorhandenen Fahrzeuge für den konkreten Bedarf nicht geeignet oder verfügbar sind. Die ersatzfähigen Mietwagenkosten können auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden, wobei ein pauschaler Aufschlag von 25% auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |