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Verlässt ein Kunde einer Kfz.-Werkstatt mit seinem PKW das Betriebsgelände nicht über die dafür vorgesehene Ein- und Ausfahrt, sondern durchfährt einen überdachten TÜV-Überprüfungsbereich und gerät hierbei mit dem Fahrzeug teilweise in eine Untersuchungsgrube, so ist der Werkunternehmer für den am PKW entstandenen Sachschaden nicht in jedem Fall verantwortlich. Vielmehr kann den Kunden je nach den Umständen des Falles ein so erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen seines Schadens treffen, dass eine etwaige Haftung des Werkunternehmers wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vollständig zurücktritt. (Leitsätze des Gerichts) |