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Der Schwacke-Mietpreisspiegel kann als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO herangezogen werden; Zweifel an seiner Eignung müssen mit konkreten, den Einzelfall betreffenden Tatsachen dargelegt werden. Ein gegenüber dem Normaltarif höherer Unfallersatztarif ist erstattungsfähig, soweit dessen Besonderheiten durch die Unfallsituation veranlasst und zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind, etwa bei Vorfinanzierung, Verzicht auf Vorreservierung oder offener Mietzeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |