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Amtsgericht Siegburg v. 27.08.2010: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als Schätzgrundlage und Zulässigkeit des Unfallersatztarifs




Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 27.08.2010 - 112 C 85/10) hat entschieden:

   Der Schwacke-Mietpreisspiegel kann als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO herangezogen werden; Zweifel an seiner Eignung müssen mit konkreten, den Einzelfall betreffenden Tatsachen dargelegt werden. Ein gegenüber dem Normaltarif höherer Unfallersatztarif ist erstattungsfähig, soweit dessen Besonderheiten durch die Unfallsituation veranlasst und zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind, etwa bei Vorfinanzierung, Verzicht auf Vorreservierung oder offener Mietzeit.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Unfallersatztarif
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.462,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in Höhe von 3.462,19 € nebst Zinsen begründet. Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.

Der Klägerin stehen - aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten - gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB weitere Mietwagenkosten in Höhe des tenorierten Betrages zu. Über die Haftung dem Grunde nach besteht kein Streit. Die Klägerin ist auch berechtigt, die abgetretenen Ansprüche im Rahmen der Inkassodienstleistungen gemäß entsprechender Registrierung geltend zu machen.

Der Höhe nach steht der Klägerin ein weiterer Anspruch in Höhe von 3.462,19 € aus § 249 BGB zu.

Grundsätzlich kann ein Geschädigter, dessen Ansprüche die Klägerin hier jeweils geltend macht, nach § 249 BGB vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Die Höhe des danach erforderlichen Aufwands kann der Tatrichter dabei nach ständiger Rechtsprechung des BGH in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich auf Basis des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln.

Soweit die Beklagte die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels in Zweifel zieht, greift dies nicht durch. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08). Dass andere Erhebungen wie etwa die von der Beklagten herangezogene Erhebung des Fraunhofer Instituts oder die Untersuchungen des Dr. y zu anderen Ergebnissen als der Schwacke Automietpreisspiegel gelangt sein mögen, genügt nicht, um Zweifel an der Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu rechtfertigen. Insbesondere ist im Hinblick auf die - von den Versicherern in Auftrag gegebene - Erhebung des Fraunhofer Instituts nicht ersichtlich, dass diese auf überzeugender Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist (vgl. die weiterführenden Ausführungen bei OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09; LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09). Auch die von Beklagtenseite angeführten Gutachten "P1" und "F1" können die Schätzgrundlage nicht erschüttern. Bei dem Gutachten "P1" handelt es sich um ein technisches Gutachten, dass im Jahre 2007 für den Raum T2 angefertigt worden ist. Das Gutachten "F1" ist ebenfalls für einen hier nicht maßgeblichen Ort und Zeitraum angefertigt worden.

Die Schwacke-Liste ist als Schätzgrundlage auch nicht deswegen erschüttert, weil die Beklagte durch die Angabe konkreter örtlicher Angebote aus ihrer Sicht meint dargelegt zu haben, dass die in der Schwacke-Liste verzeichneten Mietpreise deutlich übersetzt sind. Aus den vorgelegten Angeboten der Firmen V, X und F ist nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe der Mieter bei der Anmietung zusätzliche Nebenkosten bspw. für Winterreifen, Zustell- und Abholkosten etc. zu entrichten hat. Infolge dessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Falle der Anmietung eines Fahrzeuges der Mietpreis einschließlich aller Nebenkosten unterhalb des in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreises gelegen hätte. Abgesehen davon stammen die Angebote der Beklagten aus Juni 2010, während die Geschädigten ein Mietfahrzeug Ende des Jahres 2009/Anfang des Jahres 2010 benötigten. Dass die in den Angeboten ausgewiesenen Mietpreise aus Juni 2010 auch in dem jeweils in Rede stehenden Zeitraum identisch gewesen wären, davon kann hinsichtlich der Schadenfälle 2, 3, 4 und 5 schon im Hinblick darauf nicht ausgegangen werden, als es sich um eine andere Jahreszeit handelte und die Geschädigten ein mit Winterreifen angemietetes Fahrzeug anmieten mussten. Aber auch bezüglich des Schadenfalles 1 kann nicht schlicht unterstellt werden, dass in dem fraglichen Zeitraum die in den Angeboten ausgewiesenen Mietpreise identisch gewesen wären.

Die Mietwagentarife wurden vorliegend auch nicht insoweit falsch ermittelt, als diese durch die Addition der Tarife für die 7-tägige Anmietung, die Anmietung für 3 Tage und sodann für einzelne Tage ermittelt wurden. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als mit zunehmender Anmietdauer der auf den Tag umgerechnete Mietpreis geringer wird. Indes werden die Mietpreise für Anmietung eines Fahrzeuges tatsächlich nach dem genannten Modus - durch Addition der Tarifpreise - berechnet. Der Geschädigte sieht sich in der Praxis einer solchen Mietpreisermittlung ausgesetzt, so dass die gewählte Form der Preisermittlung zutreffend ist.

Die Klägerin ist auch berechtigt, einen Aufschlag von 20% auf den ortsüblichen Normaltarif zu verlangen. Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09). Dies ist hier der Fall. Nach den oben genannten Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Anspruchssteller Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08). Solche Umstände sind beispielsweise die Vorfinanzierung der Mietwagenrechnung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, der Verzicht auf eine Vorreservierungszeit, der Verzicht auf eine Vorauszahlung oder Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung, der Verzicht auf die Vereinbarung einer Nutzungseinschränkung sowie die offene Mietzeit (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09). Bei der Prüfung ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 02.02. 2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09). Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der "Normaltarif" zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich im Streit, nachdem selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft anerkennt, dass wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09 m.w.N.). Insofern hält auch das erkennende Gericht, auch angesichts der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.06.2010 vorgetragenen besonderen Umstände bei den einzelnen Anmietfällen, einen Aufschlag auf den Mietpreis für gerechtfertigt. Sofern die Beklagte hierzu in rechtlicher Hinsicht eine abweichende Auffassung vertritt, kann eine nähere Auseinandersetzung hiermit schon deshalb dahinstehen, weil jedenfalls der Umstand der Vorfinanzierung und die damit einhergehende - mitunter überaus lange - Verzögerung mit der Begleichung berechtigter Forderungen, wie auch dieses Verfahren zeigt, ohne weiteres gegeben ist. Auf die Frage, ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren (Normal-)tarif - etwa wegen einer Eil- und Notsituation - "nicht zugänglich" war, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08).

Ein Aufschlag hat auch nicht deswegen zu unterbleiben, weil den jeweiligen Geschädigten ein günstigerer Tarif "ohne weiteres zugänglich" gewesen wäre. Zwar kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, grundsätzlich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres zugänglich" war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, mit der Folge, dass allenfalls der "Normaltarif" zu ersetzen wäre. Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne Weiteres zugänglich" war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wobei es insofern eines hinreichend einzelfallbezogenen Vortrags bedarf (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09). Es obliegt insofern dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres zugänglich" war, weil ihm etwa tatsächlich auch ein Fahrzeug zum "Normaltarif" angeboten worden war (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05 in: NJW 2006, 1506) oder der Haftpflichtversicherer den Geschädigten vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat. Solche Umstände wurden vorliegend nicht dargelegt. Die vorgelegten Angebote aus Juni 2010 enthalten - wie bereits ausgeführt - keine aussagekräftigen Angebote für die entscheidenden Zeitpunkte.

Ob und in welchem Umfang sich unfallspezifische Faktoren kostenerhöhend auswirken, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sämtlicher Obergerichte des hiesigen Bezirks schätzt das erkennende Gericht den zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen erforderlichen Aufschlag auf 20% (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09; LG Bonn, Urteil vom 08.07.2010 - 8 S 93/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010 - 8 S 171/10; LG Bonn, Beschluss vom 12.07.2010 - 5 S 96/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; Urteil vom 26.05.2009 - 8 S 32/09; Urteil vom 05.09.2006 - 8 S 11/06; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 15.07.2008 - 4 U 1/08).

Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch die anfallenden Nebenkosten, wobei diese im Rahmen der Schätzung anhand der Nebenkostentabelle zum Schwacke Mietpreisspiegel ermittelt werden können (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), ohne dass hierbei ein Aufschlag erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06).

Danach sind ohne weiteres die Kosten für eine Haftungsreduzierung erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 - VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertig sind als das beschädigte Fahrzeug (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09),

Ebenso sind Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens bei Anwendung des Mietpreisspiegels grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen, wenn diese angefallen und in Rechnung gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09; OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09). Dass eine Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge nicht erforderlich gewesen wäre, wird von der Beklagten nicht ernsthaft bestritten. In der Klageerwiderung vom 01.06.2010 (Bl. 24 der Klageerwiderung, Bl. 70 d.A.) wird lediglich pauschal behauptet, dass die Geschädigten auf eine Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge nicht angewiesen gewesen wären. Angesicht des substantiierten Vortrages der Klägerin zu den jeweiligen Anmietsituationen der einzelnen Geschädigten, dem die Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht entgegengetreten ist, war dieser Vortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen. Es hätte eines qualifizierten Bestreitens bedurft.

Ersatzfähig sind auch die Kosten von Winterreifen. Den Autovermieter trifft - wie die Beklagte zutreffend vorträgt - die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wozu in den Wintermonaten auch die entsprechende Bereifung gehört. Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zu Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; abw. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

Weiterhin ersatzfähig sind die im Schadensfall 2 geltend gemachten Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09). Die Klägerin hat besondere Umstände dargelegt, deren Vorliegen von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind.

Ersatzfähig sind hier auch die angesetzten Kosten für Zusatzfahrer. Kosten für Zusatzfahrer sind bei entsprechender Veranlassung zu tragen (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09). Die Klägerin hat substantiiert bezüglich jedes einzelnen Schadensfalls vorgetragen, dass das Unfallfahrzeug mehreren Fahrern zur Verfügung stand. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten.

Insgesamt berechnet das erkennende Gericht den erforderlichen Aufwand anhand der obigen Ausführungen wie folgt:

Im Schadensfall 1 (Bl. 8 d.A.) entspricht die klägerische Berechnung der richterlichen Schätzung, so dass insgesamt Kosten in Höhe von 891,00 € ersatzfähig sind, von denen die Beklagte 424,21 € beglichen hat. Es verbleiben 466,79 €.

Im Schadensfall 2 (Bl. 10 d.A.) sind lediglich 30 Tage ersatzfähig. Der Geschädigte I war nicht berechtigt, ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 35 Tagen anzumieten. Das Sachverständigengutachten lag dem Geschädigten am 14.12.2009 vor (vgl. Bl. 140 d.A.). Er hatte eine angemessene Bedenkzeit von 4 Tagen, namentlich bis zum 18.12.2009. Mit Ablauf des 18.12.2009 wurde die Reparatur dennoch nicht in Auftrag gegeben. Erst weitere 5 Tage später, namentlich am 23.12.2009 erfolgte die Freigabe zur Reparatur. Die Anmietzeit wurde dadurch unnötigerweise um 5 Tage verlängert. Insoweit hat der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Angesichts dessen ergeben sich insgesamt folgende Kosten:

Berechtigt sind Kosten in Höhe von 4.466,08 €, die die Beklagte durch ihre Zahlung von 1.999,77 € in Höhe von 2.466,31 € noch nicht beglichen hat. Der darüber hinaus begehrte Betrag von weiteren 649,52 € ist nicht ersatzfähig.

Im Schadensfall 3 (Bl. 10 d.A.) entspricht die klägerische Berechnung der richterlichen Schätzung, so dass insgesamt die geltend gemachten Kosten in Höhe von 371,86 € ersatzfähig sind, von denen die Beklagte 230,24 € beglichen hat. Es verbleiben 141,62 €.

Im Schadensfall 4 (Bl.11 d.A.) entspricht die klägerische Berechnung der richterlichen Schätzung, so dass insgesamt die geltend gemachten Kosten in Höhe von 531,39 € ersatzfähig sind, von denen die Beklagte 279,03 € beglichen hat. Es verbleiben 252,36 €.

Im Schadensfall 5 (Bl. 11 d.A.) entspricht die klägerische Berechnung der richterlichen Schätzung, so dass insgesamt die geltend gemachten Kosten in Höhe von 408,81 € ersatzfähig sind, von denen die Beklagte 273,70 € beglichen hat. Es verbleiben 135,11 €.

Insgesamt steht damit ein Betrag in Höhe von 3.462,19 € noch zur Zahlung aus.

Die Zinsforderung der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB aufgrund der Klagezustellung am 13.04.2010. Ein zeitlich früherer Verzug, wie ihn die Klägerin mit § 286 Abs. 3 BGB mit Vortrag zur Übersendung der jeweiligen Rechnungen begründen möchte, kommt nicht in Betracht. Insofern macht die Klägerin gegenüber der Beklagten nämlich keine Entgeltforderung geltend, sondern aus abgetretenem Recht der Geschädigten eine Schadensersatzforderung. Auf Schadensersatzforderungen, insbesondere auch Zahlungsansprüche gegen Versicherungen, findet § 286 Abs. 3 BGB jedoch nach seinem einschränkenden Wortlaut keine Anwendung (Palandt/Grüneberg, BGB, § 286, Rn. 27).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Streitwert: 4.111,71 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2010/112_C_85_10urteil20100827.html - DE:AGSU1:2010:0827.112C85.10.00

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