|
Eine Klage auf Schadensersatz ist mangels schlüssig dargelegten Schadens unbegründet, wenn das klägerische Fahrzeug bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis erhebliche Vorschäden aufwies. Der Kläger kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sein können, insbesondere wenn ein Sachverständiger nicht kompatible Schäden feststellt und nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden durch jene Fremdereignisse und Vorschäden verursacht wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |