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Einem Schadensersatzanspruch aus einem Unfall zwischen einer Lehrerin und einem Schüler steht ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII entgegen, wenn der Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII zu qualifizieren ist. Dies ist der Fall, wenn die Lehrerin sich auf einer schulbezogen veranlassten Fahrt zwischen Schulgebäuden befand und der Schüler sich ebenfalls schulbezogen in unmittelbarer Nähe zum Schulgelände aufhielt, und die Verletzung lediglich fahrlässig verursacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |