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1.) Quotenbildung gem. § 81 Abs. 2 WG nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. a) Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. b) Die so gefundene Quote kann korrigiert werden, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen. c) Hier: Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille: Einstiegsquote 60 % Endquote wegen entlastender Umstände: 50 % 2.) Der in der Strafakte enthaltene Befundbericht zur Feststellung der Alkoholkonzentration kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. 3.) Der Richtervorbehalt gem. § 81a Abs. 2 StPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hat. (Leitsätze des Gerichts) |