|
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen besteht nur, wenn der angebotene Unfallersatztarif erheblich bzw. auffällig hoch über dem Normaltarif liegt, was in der Rechtsprechung bei einer Erhöhung zwischen 50 % bis 100 % angenommen wird. Das Gericht legt bei der Ermittlung des Normaltarifes die Schwackeliste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung sowie der Mehrwertsteuererhöhung zu Grunde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |