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Für die Erstattungsfähigkeit eines sogenannten Unfallersatztarifs ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Der 'Normaltarif' ist derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten wird und kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des 'Schwacke-Mietpreisspiegels' ermittelt werden. Die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann offen bleiben, wenn dem Geschädigten ein günstigerer 'Normaltarif' bekannt und ohne weiteres zugänglich war, da ihn eine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB trifft. Ein pauschaler Aufschlag für 'unfallbedingten Mehraufwand' ist nicht gerechtfertigt, wenn mangels Eilbedürftigkeit kein solcher Mehraufwand erkennbar ist (z.B. Anmietung Monate nach dem Unfall). Kosten für einen 'Zusatzfahrer' sind ohne substanziierte Darlegung der Notwendigkeit nicht erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |